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Vereinbarung mit dem Land
vom 12. Juli 1999
zum Wandern
Vereinbarung der Landesregierung von Baden-Württemberg mit dem Schwäbischen Albverein e.V., dem Schwarzwaldverein e.V., dem Odenwaldklub
e.V. und den baden-württembergischen Ortsgruppen des Spessartbundes e.V. zum Wandern
Präambel
In der Agenda 21 haben sich staatliche und nichtstaatliche Organisationen dazu verpflichtet, ihr zukünftiges Handeln so zu
gestalten, dass Natur und Umwelt umfassend geschützt werden. Zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips, insbesondere zur Umsetzung
der in der AGENDA 21 formulierten Ziele, verpflichten sich die unterzeichnenden, nichtstaatlichen Wanderorganisationen in
Baden-Württemberg zum Schutz von Natur und Umwelt. Im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben leisten sie einen Beitrag zu einer
nachhaltigen Entwicklung des Landes Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg wird sie im Rahmen seiner Möglichkeiten darin
unterstützen. Im Zuge einer angestrebten, ausgewogenen Deregulierung übernehmen sie entsprechende Verantwortung und
stellen mit dieser auf Partnerschaft und Gegenseitigkeit aufbauenden freiwilligen Vereinbarung die Weichen für neue Wege in
den Bereichen der Erholungsvorsorge als eine der Zielsetzungen des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg.
Sie tun dies mit besonderem ehrenamtlichen Engagement unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, die die Erholungsnutzung in
Natur und Landschaft regeln. So weisen § 35 Naturschutzgesetz und § 37 Landeswaldgesetz dem Wald und der freien Landschaft in ihrer
Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch eine Funktion als Erlebens- und Erholungsraum zu. Naturerleben und Erholung finden ihre Grenzen
(§ 36 Abs. 1 Naturschutzgesetz, § 37 Landeswaldgesetz) in allgemeinen Gesetzen, welche die Interessen der Allgemeinheit -
unter anderem Naturschutz und Landschaftspflege - oder die Rechte Dritter sichern. Nach § 45 Naturschutzgesetz kommen der
öffentlichen Hand insoweit besondere Pflichten zu, als sie die Ausübung des Rechts auf Erholung zu gewährleisten hat.
Die Wanderorganisationen erhalten auch künftig nach Maßgabe der Richtlinien für die Förderung der Wander- und der
Rettungsdienstorganisationen vom 30. 9.1985 (Kultus und Unterricht, S. 423) Zuschüsse zur Förderung des Wanderns. Insbesondere für den
Bau, die erstmalige Grundausstattung und die Instandsetzung von Wanderheimen mit übernachtungsmöglichkeiten sowie innerhalb
Baden-Württembergs für das Anlegen und Instandhalten von Wanderwegen, wie sie durch Staatshaushaltsgesetz und Staatshaushaltsplan festgelegt sind.
Ziele der Vereinbarung
Die Vereinbarung stellt sicher, dass die Bedingungen für eine naturverträgliche Ausübung des Wanderns - vor allem in den
Mittelgebirgen Baden-Württembergs - festgelegt und zugleich der Bestand dieser gesellschaftlich wertvollen Form der aktiven Erholung in Baden-Württemberg gesichert wird. Durch die landesweite
Erhaltung und Entwicklung attraktiver Wandermöglichkeiten wird dem gesellschaftlichen Bedarf nach naturbezogenem Freizeiterleben
Rechnung getragen. Das Wandern darf dabei die naturräumlichen Qualitäten nicht beeinträchtigen. Als Maßgabe für diese Form der
Erholung sind dabei die Grundsätze eines nachhaltigen Umgangs mit der Natur zugrundezulegen.
Die Bedeutung des Wanderns: Das Wanderwesen in Baden-Württemberg
Wandern wird von einem sehr großen Teil unserer Bevölkerung als beliebteste Freizeitbeschäftigung angegeben. Es wird organisiert
oder unorganisiert betrieben und trägt dazu bei, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern, Freizeit zu gestalten, soziale Kontakte zu
ermöglichen, aufzubauen und zu erhalten. Es umfasst nicht nur die körperliche Fortbewegung in der freien Natur, sondern schließt das
Kennenlernen der Heimat und das Erleben der Natur mit ein. Durch die Bewegung in einer intakten Natur wird das Bewußtsein geschärft,
diese Natur vor störenden und schädigenden Einflüssen zu bewahren und sie so zu erhalten, dass auch nachfolgende Generationen sie in
gleicher Weise erleben können. Dies geschieht durch das positive Beispiel eines vorbildlichen Umgangs mit der Natur ebenso wie durch
geeignete Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen bei Erwachsenen und bei der Jugend.
Das Land Baden-Württemberg ist durchzogen von einem Netz von Wanderwegen, das im Wesentlichen von folgenden Organisationen
geplant, markiert und unterhalten wird: Schwäbischer Albverein e.V., Schwarzwaldverein e. V., 0denwaldklub e. V. und in
Baden-Württemberg tätige Ortsgruppen des Spessartbundes e. V.. Diese Verbände betreiben darüber hinaus Wegebau und -markierung,
unterhalten Wanderheime, Aussichtstürme und Schutzhütten, die Jedermann zugänglich sind. Damit tragen sie dazu bei, dass Wandern
auf Wege gelenkt wird, die aus Sicht des Naturschutzes unbedenklich sind und dass Rast und übernachtung an Orten stattfinden, deren
Nutzung keine Beeinträchtigungen oder besondere Belastungen für Natur und Umwelt darstellen. Die Wanderorganisationen erfüllen
damit, wie die Schulen des Landes auch, einen wichtigen Umweltbildungsauftrag. Die Landesregierung begrüßt und unterstützt
es, dass die Wanderverbände Baden-Württembergs das vorhandene Wanderwegenetz im Sinne des Naturschutzes, der Umweltbildung und
eines nachhaltigen Tourismus unterhalten und weiterentwickeln. Nach Möglichkeit fördert die Landesregierung eine notwendige
grundlegende überarbeitung von Teilen des Wegenetzes nach Maßgabe des bereitstehenden Haushaltsansatzes.
Leitlinien
Um im Rahmen der Ausübung des Wanderns den größtmöglichen Schutz von Natur und Landschaft zu gewährleisten, rufen die
Wanderorganisationen ihre Mitglieder auf, sich an die ausgewiesenen und gekennzeichneten Wege zu halten und insbesondere sensible
Bereiche wie Felsköpfe oder Moore nicht außerhalb von diesen Wegen zu betreten.
Gemäß ihrem Selbstverständnis und auf der Grundlage ihrer satzungsgemäß festgelegten Aufgaben pflegen die
Wanderorganisationen Wanderwege, halten sie in Stand und sorgen durch Anbringen von Schautafeln, Hinweisschildern und Markierungen
für eine sachgerechte Kennzeichnung des Wegenetzes. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden und Verwaltungen. Die Wanderorganisationen verpflichten sich, auf die Erschließung neuer Wege zu verzichten,
es sei denn, dies ist aus Gründen des Natur- und Biotopschutzes, im Rahmen von Besucherlenkungsmaßnahmen oder bei einer überarbeitung
des Wegenetzes mit dem Ziel einer attraktiveren Wegführung und einer verringerten Wegedichte erforderlich. Bei der Planung zur
änderung von Wegeverläufen sowie der Durchführung von notwendigen Rückbaumaßnahmen in ausgewiesenen Wanderwegenetzen der
unterzeichnenden Verbände streben die zuständigen Behörden und die jeweiligen Vertreter der verantwortlichen Wanderverbände und
-vereine einvernehmliche Lösungen an. Die Beteiligung der vor Ort aktiven Gruppierungen ermöglicht eine sachgerechte Lösung und
erleichtert die Akzeptanz solcher Maßnahmen bei den Wegenutzerinnen und -nutzern.
Die Wanderorganisationen informieren ihre Mitglieder über natur-
und umweltverträgliches Verhalten und vermitteln das notwendige ökologische Wissen. Sie werden Verhaltensregeln entwickeln und ihre
Einhaltung empfehlen, um Schaden in der Natur und Konflikte mit anderen Wegenutzern durch unangepasstes Verhalten möglichst zu
vermeiden. Die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport anerkannte Ausbildungskonzeption für Wanderführerinnen und -führer
der Arbeitsgemeinschaft der Wandervereine in Baden-Württemberg vom 8. Mai 1998 umfasst die wichtigsten naturschutzfachlichen Themen.
Darauf aufbauend bieten die Wandervereine fachgerechte Exkursionen und Wanderungen an. So kann eine fachgerechte Unterweisung aller
von den Wandervereinen und Ortsgruppen geführten Wanderinnen und Wanderern gewährleistet werden.
Stuttgart, den 12. Juli 1999
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